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Statutes

The statutes define the legal framework and organizational structure of Guild42.

Statuten des Vereins guild42.ch

Version 2025 – Genehmigt an der Hauptversammlung vom 10.03.2025

Änderungen

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in 3600 Thun.

II. Ziel und Zweck

Art. 3

Der Verein hat die Steigerung der Attraktivität des Standortes Bern für Software Entwickler*innen und Software Entwicklungs-Unternehmen zum Zweck.

Dazu engagiert sich der Verein in folgenden Bereichen:

Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein ist nicht gewinnstrebig.

III. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder des Vereins guild42.ch können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Gönnern. Die Gönner sind gleichzeitig auch Mitglieder und daher auch stimmberechtigt.

Gönner werden je nach Höhe des Beitrages in drei verschiedene Kategorien unterteilt. Es sind dies Life, The Universe und Everything. Die Gönner werden auf der Webseite des Vereins aufgelistet, unterteilt nach Kategorien. Zusätzlich werden die Everything-Gönner jeweils an den Vereinsanlässen am Schluss erwähnt.

Aufnahmegesuche sind schriftlich oder per E-Mail an den Präsidenten oder Sekretär/-in zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 5

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von CHF 32.- (25) zu leisten. Privatpersonen haben ferner die Möglichkeit eine Mitgliedschaft der Kategorie The Answer für einen Jahresbeitrag von CHF 42.- (1010102) zu erwerben. Mitglieder dieser Kategorie werden auf der Vereinswebseite erwähnt.

Die Gönner bezahlen einen Jahresbeitrag von mindestens CHF 128.- (27). Die Einteilung in die Kategorie wird anhand der Höhe des Jahresbeitrages vorgenommen:

Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Betrag befreit.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Der Austritt kann jeweils auf Ende des laufenden Monats erfolgen. Es erfolgt in keinem Falle eine Rückerstattung des Mitgliederbeitrages bei Austritt vor Jahresende.

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

IV. Organe

Art. 7

Die Organe des Vereins guild42.ch sind:

A. Die Hauptversammlung

Art. 8

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich oder per E-Mail an den Präsidenten zu richten.

Art. 9

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

Art. 11

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nicht zulässig.

B. Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, wird die Position ad interim besetzt und bei der nächsten Hauptversammlung offiziell gewählt.

Art. 13

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Der Vorstand entscheidet selbst über das Amt des Vizepräsidenten, welches ein Mitglied des Vorstandes übernehmen muss.

Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 14

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten resp. der Präsidentin.

C. Rechnungsrevisoren

Art. 16

Die Hauptversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren. Der Verein ist gemäss OR nicht zur Revision verpflichtet, weder zur ordentlichen noch zur eingeschränkten Revision. Daher müssen die zwei Rechnungsrevisoren nicht zugelassene Revisoren sein.

Die Revisoren prüfen jeweils nach Ende des Vereinsjahres die Buchführung machen mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle.

Art. 17

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

V. Das Vereinsvermögen

Art. 18

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 19

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. Statutenänderung und Auflösung

Art. 20

Für die Statutenänderung ist die Abstimmung von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung oder Ablehnung kann per Onlineabstimmung vor der Hauptversammlung erfolgen.

Art. 21

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt. Die letzten Anpassungen der Statuten wurden am 10.03.2025 durch die HV genehmigt.

Thun, den 03.11.2025

Der Präsident:

Simon Butscher

Der Aktuar:

Daniel Marthaler

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